L-GAV - Art. 2 Kommentar
Ohne weitreichende Entscheidbefugnisse im Sinne von Art. 9 ArGV1 sind Betriebsleiter, Direktoren, Geranten oder Geschäftsführer sowie Betriebsleiterstellvertreter, Assistenten, Aides du Patron usw. sind hingegen dem L-GAV unterstellt. zu den Fachschulen. Schüler von Fachschulen sind während des Schulbetriebes nicht dem L-GAV unterstellt.